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  • Rechtliches von dem Verein DORF-AKTIV e.V. in Meisburg/Vulkaneifel
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Satzung des Fördervereins DORF-AKTIV e.V

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen DORF-AKTIV
(2) Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Wittlich eingetragen werden und führt danach den Zusatz “e. V.“
(3) Er hat den Sitz in 54570 Meisburg.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§§ 51ff) in der jeweils gültigen Fassung.
(2) Der Zweck des Vereins ist:
a) die Förderung, Erhaltung und Beschaffung von Anlagen und Einrichtungen,
b) die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde und
c) die Förderung der Jugend- und Altenhilfe in der Ortsgemeinde Meisburg.
(3) Der Satzungszweck wird überwiegend durch die Beschaffung von Sach- und Finanzmitteln zur Förderung der unter §2, Absatz 2 aufgeführten gemeinnützigen Zwecke verwirklicht.
(4) Diese Förderung wird beispielsweise verwirklicht durch:

Logo DORF AKTIV e.V.

a) Beispiele zu Punkt a) in § 2, Absatz 2:

  • Spielplatz und Brunnenplatz
  • Bürgerhaus und Gemeindegarten

b) Beispiele zu Punkt b) in § 2, Absatz 2:

  • Dorfchronik und Denkmäler

c) Beispiele zu Punkt c) in § 2, Absatz 2:

  • Einrichtungen für Kinder und Jugendliche und Bolzplatz
  • generationsübergreifendes Zusammenleben (z.B. Dorfmittelpunkt)
  • Schaffung von Angeboten, die den Bürgerinnen und Bürgern ein möglichst langes, selbstständiges Leben in ihrem häuslichen Umfeld (z.B. niedrigschwellige Betreuungsangeboten) und weiterhin die Teilnahme am Dorfleben (z. B. Hol- und Bringservice) ermöglichen.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Bei Bedarf können Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung
über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die
Vertragsbeendigungen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sowie Personenvereinigungen
werden.
(2) Der Verein hat folgende Mitglieder: - ordentliche Mitglieder - jugendliche Mitglieder (bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahrs) - Fördermitglieder – Ehrenmitglieder. Nur ordentliche Mitglieder
haben ein Stimmrecht und können in Vereinsämter gewählt werden. Jugendliche Mitglieder werden
mit Vollendung des 18. Lebensjahres zu ordentlichen Mitgliedern.
(3) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(5) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Er erfolgt durch eine
schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum
Ende eines Kalenderjahres.
(6) Wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit
sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Beschluss zur Ausschließung kann innerhalb einer
Frist von 4 Wochen nach Mitteilung des Ausschlusses Berufung eingelegt werden, über den die
nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
(7) Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern nur Daten, die für die Mitgliederverwaltung und
den Einzug der Mitgliedsbeiträge benötigt werden. Diese Daten werden im Rahmen der
Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert. Näheres ergibt sich aus der Datenschutzordnung, die
durch den Vorstand erlassen wird.
(8) Darüber hinaus veröffentlicht der Verein die Daten seiner Mitglieder intern wie extern nur nach
entsprechenden Beschlüssen der Mitgliederversammlung und nimmt die Daten von Mitgliedern aus,
die einer Veröffentlichung widersprochen haben. Im übrigen gilt die DSGVO.
(9) Die Mitglieder sind verpflichtet, Änderungen ihrer Anschrift und ihrer Bankverbindung
mitzuteilen.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die
Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der
Beitragsleistungen regelt.

§ 6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens zweimal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 25 % der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Mitglieder, die ihre E-Mailadresse dem Verein mitgeteilt haben, können durch den Vorstand zur Mitgliederversammlung auch per E-Mail wirksam eingeladen werden.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung (Online-Verfahren in gesichertem Kommunikationsraum) abgehalten werden. Auch eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Versammlung ist möglich. Die erforderlichen Zugangsdaten für die Teilnahme an virtuellen Versammlungen werden dem Mitglied drei Stunden vor Beginn der Veranstaltung mitgeteilt.
(5) Beschlüsse können auch schriftlich gefasst werden. Dazu wird die Beschlussvorlage allen Mitgliedern per Post oder per E-Mail mit einer Frist von drei Wochen zur Stimmabgabe vorgelegt. Stimmabgaben, die nicht bis zum Ende der Frist beim Verein eingehen, gelten als Enthaltungen.
(6) Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
(7) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung oder der Geschäftsordnung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. Die Mitgliederversammlung wählt und entlastet den Vorstand. Sie entscheidet z.B. auch über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, sowie Satzungsänderungen. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen.
(8) Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder. Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme.
(9) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks sowie zur Auflösung des Vereins ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung (im Rahmen der satzungsgemäßen Frist) zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung der bisherige und der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt sind.
(10) Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vor
der Versammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sind. Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die anwesenden Mitglieder mit einer zwei Drittel Mehrheit beschließen, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeitsantrag auf Satzungsänderung ist unzulässig.
(11) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen das vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§ 8 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Kassierer, dem Schriftführer sowie aus bis zu 3 Beisitzern.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.
(4) Die Arbeitsweise des Vorstandes wird durch eine Geschäftsordnung geregelt, die durch den Vorstand erarbeitet und durch die Mitgliederversammlung bestätigt werden muss.
(5) Die Haftung der einzelnen Vorstandsmitglieder sowie die Haftung des Vereins wegen Vorstandsverschulden ist wie folgt ausgeschlossen: a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie diese Schäden nicht auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen; b) für sonstige Schäden, soweit diese nicht auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen. Zudem ist die Innenhaftung des Vorstands gegenüber dem Verein ausgeschlossen, es sei denn, es wurde vorsätzlich gehandelt. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten nicht, wenn zur Absicherung des Haftungsrisikos vom Verein eine Versicherung abgeschlossen wurde.
(6) Der Vorstand kann eine Änderung der Satzungszwecke ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung vornehmen, wenn das Finanzamt dies verlangt oder eine Änderung aus Gründen der Gemeinnützigkeit geboten ist. Die Mitglieder müssen alsbald über die geplante Änderung der Satzungszwecke informiert werden.

§ 9 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren zwei Kassenprüfer die nicht dem Vorstand angehören dürfen und bis zur Neuwahl im Amt bleiben. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Rechnungs- und Kassenführung des Vereins mindestens einmal vor jeder ordentlichen Mitgliederversammlung und erstatten in dieser ihren Kassenprüfungsbericht.
(3) Der Auftrag der Kassenprüfer erstreckt sich neben der Prüfung der reinen Kassenführung auch darauf, ob die Mittel wirtschaftlich verwendet worden sind, ob die Ausgaben sachlich richtig sind und ob sie mit dem Haushaltsplan übereinstimmen.

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

(1) Die in Mitgliederversammlungen und in Vorstandssitzungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 2/3-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden. (2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Ortsgemeinde Meisburg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vereinsvermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

Stand 1/2025

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1. Vorsitzender Heiko Mayer

Auf'm Bungert 1
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  +49 151 / 65 20 59 62
  heiko.mayer@dorf-aktiv.com

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DORF-AKTIV e.V. ist ein gemeinnütziger Verein in Meisburg, der sich für die Förderung der Dorfgemeinschaft, die Heimatpflege sowie die Unterstützung von Jugend- und Altenhilfe einsetzt. Mit nachhaltigen Projekten und sozialem Engagement stärken wir unsere Gemeinde und gestalten die Zukunft aktiv mit.

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